
Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 46 für den Lankreis Berchtesgadener
Land vom 15.11.2005
Verordnung des Landratsamtes Berchtesgadener Land zur
Regelung des Gemeingebrauchs im Thumsee, Gemarkung Karlstein vom 05.10.05.
Aufgrund von § 23 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBI I S. 3246),
zuletzt geändert am 06.01.2004 (BGBI I S. 2) i.V.m. Art. 21 Abs.
1 Satz 3. Art. 22 und Art. 75 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (Bay.
WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.7.1994 (BVBI S. 822 bei RS
753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2003 (GVBI S. 462),
erlässt das LRA Berchtesgadener Land folgende
Verordnung
§1 -
Widmung
Der Thumsee, Fl. Nr. 515/0 der Gemarkung Karlstein, Stadt
Bad Reichenhall, wird unter den in §2 genannten Einschränkungen
zur Ausübung des Tauchens mit Atemgeräten dem Gemeingebrauch
gewidmet. Der gewidmete Bereich ist in eine Karte, Maßstab 1:2.875,
eingetragen und mit einer Schraffierung kenntlich gemacht. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung.
§2 -
Beschränkung
Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs zur Ausübung
des Tauchens mit Atemgeräten im Thumsee unterliegt folgenden Einschränkungen:
- Für die Tauchgänge dürfen nur die in der Karte durch
Kreuze markierten drei Einstiegsstellen benutzt werden.
- Das Betreiben von Kompressoren ist im Uferbereich und auf dem See
verboten.
- Mit Ausnahme der Tauchausrüstung dürfen andere feste oder
flüssige Stoffe nicht in den See eingebracht werden. Insbesondere
dürfen keine Materialien bzw. Gegenstände verwendet werden,
die wassergefährdend sind.
- Das Lagern von Gegenständen im See oder am Ufer ist nicht zulässig.
- Grabungen, Erdbewegungen sowie Sohlveränderungen dürfen
nicht vorgenommen werden.
- Der Fund von Bodendenkmälern ist unverzüglich dem Bayerischen
Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Die aufgefundenen Gegenstände
und der Fundort sind unverändert zu belassen, bis das Bayer. Landesamt
für Denkmalpflege die Bergung gestattet. Die nach der Freigabe
geborgenen Gegenstände sind dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben. Dem Freistaat
Bayern ist auf dessen Verlangen das Alleineigentum an der gefundenen
Sache zu überlassen, bzw. zu verschaffen.
- Zum Schutz des im Thumsee vorhandenen Fischbestandes sind Nachttauchgänge
unter Verwendung von Scheinwerfern verboten.
- Das Tauchen in den abgegrenzten Fischlaich- bzw. Vogelbrutgebieten
ist verboten.
- Das Tauchen im Bereich der Schilf- und Röhrichtzonen sowie in
den mit Wasserpflanzen bewachsenen Uferbereichen ist verbot
§3 -
Befreiungen
Von den Beschränkungen des §2 dieser Verordnung
kann das LRA Berchtesgadener Land auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
Gründe des Gemeinwohls oder ein berechtigtes Interesse Dritter nicht
entgegenstehen. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden,
befristet und jederzeit widerrufen werden.
§4 -
Ordungswidrigkeiten
Gemäss Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayWG kann mit
Geldbuße von bis zu 5.000 € belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. gegen die Beschränkungen nach §2 dieser Verordnung
verstösst, oder
2. gegen die Bedingungen bzw. Auflagen einer nach §3 dieser Verordnung
erteilten Befreiung verstösst.
§5 -
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land in Kraft.
Bad Reichenhall, den 6.Oktober 2005
Landratsamt Berchtesgadener Land
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